Arten der Betriebsänderung nach § 111 S. 2 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz nennt in § 111 eine Reihe von Beispielen für Betriebsänderung.
Wenn einer dieser Fälle vorliegt, handelt es sich in jedem Fall um eine Betriebsänderung, es muss nicht gesondert geprüft werden, ob die wesentlichen Nachteile eintreten können („Fiktionswirkung“ des § 111 BetrVG).

Die in § 111 genannten Beispiele sind aber keine abschließende Liste, es kann auch andere Arten von Betriebsänderungen geben.
Entscheidend ist in diesem Fall, ob und welche Nachteile eintreten können.

Als Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG gelten:

1. Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
Die Stilllegung ist die Einstellung der wirtschaftlichen Betätigung in der Absicht, den bisherigen Betriebszweck für lange Zeit nicht oder gar nicht mehr weiterzuverfolgen.
„Wesentlicher Betriebsteil“: Wenn die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht und im Betriebsteil mindestens fünf Prozent der Belegschaft tätig sind.
Der Betriebsrat hat gemäß § 21b BetrVG ein Restmandat bis zum Ende des Bestehens des Betriebes.

2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
Eine Verlegung ist jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs oder Betriebsteils.
BAG (BP Nr. 11 zu § 111 BetrVG): Eine Entfernung von 4,3 Kilometer ist ausreichen, um eine Verlegung zu begründen.

3. Zusammenschluss und Spaltung von Betrieben
a) Zusammenschluss mit anderen Betrieben
Dabei kann es sich um die Eingliederung eines Betriebs in den bestehenden Betrieb handeln.
Es kann durch den Zusammenschluss auch ein neuer Betrieb entstehen, was beispielsweise der Fall ist, wenn eine ganz neue Identität des Betriebes entsteht, etwa weil die Produktpalette sich entscheidend ändert.

b)Spaltung von Betrieben
Hierbei kann es sich um eine unternehmensinterne Aufspaltung handeln, indem z.B. eine neue Leitung für einen Betriebsteil eingerichtet wird, der einen ganz anderen Zweck verfolgt, als der übrige Betrieb.
Es könnte sich auch um einen Betriebsteilübergang gemäß § 613a BGB, also beispielsweise durch Verkauf eines Betriebsteils an einen Dritten handeln.

4. Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
Eine grundlegende Änderung liegt vor, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat bzw. einen „Sprung“ in der technisch-wirtschaftlichen Entwicklung darstellt.

Beispielsfall: BAG (AP Nr. 32 zu § 111 BetrVG): Grundlegende Änderung des Betriebszwecks, wenn in einem Schlachthof, in dem bisher Rinder und Schweine geschlachtet wurden, künftig nur noch Schweine geschlachtet werden sollen.

Andere Beispiele:
• Umstellung von Zwei- auf Drei-Schichtbetrieb
• Änderung der Organisation mit der Folge, dass er aus einer produktbezogenen Organisation eine geografisch geordnete Organisation wird
• Umstellung von Linien – auf Matrixorganisation
• Umstellung eines Bekleidungsgeschäfts von Herrenmoden auf Damenmoden

5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren
Unter „Arbeitsmethode“ ist zu verstehen, wie im Betrieb die menschliche Arbeitskraft und die Technik als Hilfestellung der menschlichen Arbeitskraft zur Erreichung des Betriebszwecks verwertet wird.
„Fertigungsverfahren“ sind die Arbeits- und Produktionsabläufe, wie sie im konkreten Betrieb zur Herstellung der Produkte bzw. zur Erbringung von Dienstleistung angewandt werden.

Beispiele:
• Einführung eines automatisierten Hochregallagers statt der bisherigen manuellen Lagerführung,
• Einführung von Scanner-Kassen statt bisher üblich manuell zu bedienender Kassen

Neben den in § 111 BetrVG genannten Fällen sind auch andere Arten von Betriebsänderungen denkbar, beispielsweise:

Einsatz neuer Maschinen, die zwar kein neues Fertigungsverfahren darstellen, aber die Arbeitsdichte erhöhen!