Erhelbliche Teile der Belegschaft

Der Gesetzgeber lässt offen, was „erhebliche Teile“ der Belegschaft sind.

Richtschnur: Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG, jedoch mit der Maßgabe, dass mindestens fünf Prozent der Belegschaft des Betriebs betroffen sein müssen.

  • 21 bis 59 Arbeitnehmer: sechs oder mehr Arbeitnehmer
  • 60 bis 250 Arbeitnehmer: mehr als zehn Prozent der Arbeitnehmer
  • 251 bis 499 Arbeitnehmer: 26 oder mehr Arbeitnehmer
  • 500 bis 600 Arbeitnehmer: 30 oder mehr Arbeitnehmer
  • mehr als 600 Arbeitnehmer: fünf Prozent der Arbeitnehmer oder mehr

Es gilt der Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG, also zählen Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, etc. in vollem Umfang mit.