Folgen fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats

Wenn der Arbeitgeber gegen seine Informationspflicht verstößt, verstößt er damit gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und damit gegen seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Dem Betriebsrat stehen daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Beim Arbeitsgericht zu beantragen, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, ihm die erforderlichen Informationen zu geben, gemäß 23 Abs. 3 BetrVG.
  2. 121 Abs. 1 BetrVG bestimmt eine entgegen § 111 BetrVG nicht wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllte Auskunftspflicht, eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro gemäß §112 Abs. 2 BetrVG geahndet werden. Über das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und die Geldbuße wird auf Anzeige des Betriebsrats von der zuständigen Behörde entschieden. Ebenso handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat entgegen der Pflicht aus § 92 BetrVG nicht, verspätet, falsch oder nicht umfassend über die Personalplanung informiert. Eine unkorrekte Information des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG) ist übrigens auch eine Ordnungswidrigkeit. Daher sollte der Wirtschaftsausschuss verfolgen, ob die Informationen zutreffend sind oder sich später wesentliche Abweichungen zeigen, die möglicherweise vorhersehbar waren.
  3. Als Folge fehlerhafter oder unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats kann dieser ggfs. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht zur Durchsetzung seines Informationsanspruchs und zur Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Beratungen stellen.