Höhe des Sozialplanvolumens

Das Betriebsverfassungsgesetz selbst enthält keine konkreten Bestimmungen über die Höhe des Volumens eines Sozialplans.

Denkbar wäre gewesen, dass der Gesetzgeber für die Höhe der Leistung an einzelne Beschäftigte Obergrenzen festlegt, wie er dies beispielsweise beim Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG durch Verweis auf § 19 KSchG getan hat.

Einen entsprechenden Vorschlag des Bundesrates bei der letzten Novellierung des BetrVG hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht aufgegriffen, sodass davon auszugehen ist, dass dies auch nicht gewollte war.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es eine Höchstgrenze für die Summe aller Sozialplanansprüche nicht gibt!

Im Gesetz finden sich allerdings einige Anhaltspunkte, die bei der Bestimmung der Höhe des Sozialplanvolums hilfreich sind:

Der Sozialplan hat die Funktion, die wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder zu mildern (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Laut § 1112 Abs. 5 Nr. 3 BetrVG darf durch die Höhe des Sozialplans der Fortbestand des Unternehmens und der Bestand der verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Es ist aber Aufgabe des Arbeitgebers, ggfs. schlüssig darzulegen, warum durch das Volumen des Sozialplans das Unternehmen in seiner Existenz gefährdet wird.

Der Betriebsrat sollte dennoch bei der Formulierung seiner Forderungen prüfen, wie hoch das Volumen des von ihm geforderten Sozialplans ist.

  • Die Einigungsstelle wird einen Sozialplan, der die Existenz des Unternehmens gefährdet, nicht verabschieden.
  • Es kann taktisch geschickt sein, den Sozialplan so teuer zu machen, dass die Einsparungen, die der Arbeitgeber sich von der Maßnahme verspricht, erst nach Jahren wirksam werden.
  • Der Betriebsrat sollte den Wirtschaftsausschuss bei der Beurteilung der Vertretbarkeit des Sozialplans hinzuziehen!

Beachte:

Wenn Stilllegungen erfolgen, werden Anlagegüter frei, die beispielsweise verkauft werden können. Meistens werden dadurch stille Reserven erschlossen, die in der Berechnung zum Sozialplan eingeschlossen werden können.