Information bei Kündigung, Anhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG

Auch für eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen eines Sozialplans gilt:

  • Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 S. 1 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (§ 102 1 S. 2 BetrVG).
  • Eine Kündigung, die ausgesprochen wurde, ohne dass der Betriebsrat (vorher!) angehört wurde, ist unwirksam!