Keine Sozialplanpflichtigkeit gem. § 112a Abs. 2 BetrVG

In neugegründeten Betrieben in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ist ein Sozialplan nicht erzwingbar. Dies gilt jedoch nicht für Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 BetrVG). Die Vorschrift greift also nur bei vollkommen neu gegründeten Unternehmen.

Maßgeblich für die Vier-Jahres-Frist ist das Datum der Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Finanzamt!