Personalplanung und Personalbedarfsplanung, §§ 92, 92a BetrVG

Personalplanung und Personalbedarfsplanung, §§ 92, 92a BetrVG

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung zu informieren. Das schließt Informationen nicht nur über die geplante Betriebsänderung, sondern auch über die daraus hinaus einhergehende Personalplanung mit ein. Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber ihm darlegt, wie sich die Beschäftigung in näherer und weiterer Zukunft voraussichtlich entwickeln wird – die Informationen müssen konkret, plausibel und tragfähig sein.

Wenn der Arbeitgeber behauptet, er könne den zukünftigen Personalbedarf noch nicht absehen, ist der Sinn der Betriebsänderung fraglich, da der Arbeitgeber offenbar nicht in der Lage ist, die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.

Konkrete Informationsansprüche aus § 92 BetrVG sind z.B.:

  • Stellenpläne, Stellenbeschreibung,
  • tatsächliche und möglicher Umfang von Teilzeitarbeit, Jobsharing und anderen Formen der Flexibilisierung,
  • voraussichtlich mittel- und langfristiger Personalbedarf,
  • vorgesehener Einsatz von Leiharbeitnehmern,
  • vorgesehene Fremdvergabe von Aufträgen

Die Informationen sollte der Betriebsrat mit dem Wirtschaftsausschuss abstimmen, der weitere Auskünfte verlangen kann, z.B. über:

  • geplante Investitionen,
  • Produktions- und Absatzplanung,
  • mittel- und langfristige Finanzplanung etc.