Wirtschaftsausschuss gem. § 106 BetrVG

Wirtschaftsausschuss gem. § 106 BetrVG

Der Wirtschaftsausschuss(WA) ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Als Beratungs- und Informationsgremium ist er das Bindeglied zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

          1. Bildung des WA

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorgeschrieben (§ 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, werden die Arbeitnehmer aller Betriebe zusammengezählt. Der Wirtschaftsausschuss wird für das ganze Unternehmen gebildet!

Von der Pflicht zur Errichtung eines Wirtschaftsausschusses bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt eine Ausnahme in Betracht:

Ist ein Betriebsausschuss zu bilden (bei mindestens neunköpfigen Betriebsrat, vgl. § 27 Abs. 1 BetrVG), so kann der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder (= absolute Mehrheit) beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen (§107 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat bei Bestehen eines Gesamtbetriebsrats von diesem, mit einfacher Mehrheit per Beschluss bestellt.

          2. Zusammensetzung des WA und dessen Aufgaben

Es müssen folgende Kriterien  bei der Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses berücksichtigt werden:

  • Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Über die Größe innerhalb dieses Rahmens bestimmt ebenfalls der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat).
  • Es muss mindestens ein Betriebsratsmitglied dem Wirtschaftsausschuss angehören.
  • Alle Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören.
  • Auch leitende Angestellte können Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sein.

Eine ungerade Zahl der Mitglieder ist nicht vorgeschrieben, es ist zweckmäßig, dass für jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses je ein zugehöriges Ersatzmitglied generell für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds bestellt wird. Dieses Mitglied kann auch zum Nachrücken bestellt werden.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Fachliche Eignung ist die Fähigkeit, die Unterrichtung zu verstehen, um tatsächlich im Wirtschaftsausschuss mitarbeiten zu können. Persönliche Eignung bedeutet, dass das Mitglied über einen gesunden Menschenverstand verfügt und sich Verhandlungen verantwortungsbewusst, diskret und zuverlässig erwiesen hat.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen z.B. in der Lage sein, den Jahresabschluss anhand der gegebenen Erläuterungen zu verstehen und gezielte Fragen zu stellen.

         3. Amtszeit , Abberufung der Mitglieder und Sitzung des WA

Die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses endet mit der Amtszeit des Betriebsrats. Bei dem vom Gesamtbetriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschuss endet dessen Amtszeit, wenn die Amtszeit der Mehrheit der Gesamtbetriebsratsmitglieder, die seine Mitglieder bestellt haben, beendet ist.

Eine Abberufung eines Mitglieds des Wirtschaftsausschusses durch den bestellenden Betriebsrat kann jederzeit ohne Angaben von Gründen durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen (§ 107 Abs. 2 BetrVG).

Die Sitzung des Wirtschaftsausschusses soll einmal wöchentlich während der Arbeitszeit stattfinden, an ihnen hat der Unternehmen oder dessen Vertreter teilzunehmen.

Nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können Sachverständige (link zu kanzlei jh und jb) hinzugezogen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 1 – 5 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss fasst als Hilfsorgan selbst keine Beschlüsse. Die Anfertigung einer Niederschrift zu seinen Sitzungen ist nicht erforderlich. Der Wirtschaftsausschuss selbst hat keine Mitbestimmungsrechte, jedoch umfassende Informationsrechte sowie die erforderliche Fachkenntnis.

Demgegenüber hat der Betriebsrat selbst in den wirtschaftlichen Angelegenheiten nur eingeschränkte Informationsrechte, jedoch gewissen Mitbestimmungsrechte. Die Verbindung zwischen der fachlichen Kompetenz des Wirtschaftsausschusses und den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats besteht in der Pflicht des Wirtschaftsausschusses, über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten. Die vorangegangenen Sammlungen und Beratung von Informationen dienen dem Zweck, die Beschlüsse des Betriebsrats vorzubereiten.

        4. Aufgaben des WA

Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgaben:

  • Informationen über wirtschaftliche Angelegenheiten und deren mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigten vom Unternehmer zu verlangen (§ 106 Abs. 2 BetrVG)
  • wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 BetrVG)
  • dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat über das Ergebnis aller Beratungen und aller erhaltenen Auskünfte zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 BetrVG, § 108 Abs. 4 BetrVG)