Als Kriterien für die Sozialauswahl bei dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen müssen gelten:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung und
  • (im begrenzten Umfang gegen des AGG) Lebensalter

Es sind dabei auch zu berücksichtigen, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt (z.B. wegen einer höheren oder niedrigeren Qualifikation, wegen Berufskrankheiten, wegen des Alters).

Es kann auch ein Verfahren vereinbart werden, nach dem die Sozialauswahl erfolgt-

sinnvoll ist es beispielsweise ein Punktesystem zu vereinbaren:

  • jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ergibt einen Punkt,
  • Unterhaltspflichten für Kinder ergeben pro Kind jeweils fünf Punkte,
  • Schwerbehinderung ergibt pro zehn Prozent Grad der Behinderung jeweils einen Punkt,
  • pro Lebensjahr über 40 erhält man einen Punkt,
  • für besondere Erschwernisse (keine für den Arbeitsmarkt interessante, da nur innerbetriebliche Qualifikationen, Berufskrankheiten aus dem Betrieb, etc.) gibt es jeweils fünf Punkte.

Beispiel :

Nach diesem System würde beispielsweise ein 40-jähriger Arbeitnehmer mit zwei Kindern, der seit 15 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, 25 Punkte erhalten.

Ein 50-jähriger, unverheirateter Arbeitnehmer ohne Kinder, der seit 20 Jahren im Betrieb ist, aber ungelernt ist und nur über innerbetriebliche Qualifikationen aufgestiegen ist, zudem 70 Prozent schwerbehindert ist, erhält danach 42 Punkte.