Abfindung

Ein Sozialplan enthält regelmäßig Regelungen über die Berechnung von Abfindungen, dabei gibt es keine starre Obergrenze.

Diese ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht unbedingt sinnvoll.

Zulässig ist jedoch eine Höchstbetragsklausel (die Abfindung beträgt maximal 75,00 Euro).

Die Höhe und Struktur der Abfindung können die Betriebsparteien bzw. die Einigungsstelle nach eigenen Vorstellungen bestimmen, dabei müssen sie aber bestimmte Regeln beachten. Ein Sozialplan, der für alle Arbeitnehmer ohne Unterschied eine Abfindung vereinbart, deren Höhe sich nur aus dem Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit errechnet, ist nicht zulässig (BAG v. 14.09.1994).

Dies wird dem Zweck der Abfindung nicht gerecht, denn dieser besteht im Wesentlichen darin, die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern:

  • verringertes Einkommen während der Dauer der Arbeitslosigkeit
  • möglicherweise geringeres Anfangsgehalt in einem neuen Arbeitsverhältnis
  • Minderung der gesetzlichen Altersrente wegen der obig genannten Einkommenseinbußen
  • Minderung einer betrieblichen Altersversorgung durch den Wegfall zukünftiger Zuwächse

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 112 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 vor, dass mit der Abfindung nicht vorrangig die Treue des Arbeitnehmers zum Betrieb belohnt, sondern die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Arbeitslosigkeit drohen, gemindert werden soll.

Es gibt verschiedene Methoden für die Berechnung von Abfindungen:

  1. Berechnung nach einer Formel
  2. Berechnung nach einem Punkteverfahren
  3. Berechnung nach einer Tabelle
  1. Abfindungsberechnung nach einer Formel

Eine Formel, die einfach lautet:

Monatseinkommen * Betriebszugehörigkeit * Faktor

Sie wird der Forderung, die jeweils unterschiedlichen individuellen wirtschaftlichen Nachteile möglichst gerecht auszugleichen, nicht gerecht und ist somit unzulässig.

Es ist immer sinnvoll von einem sogenannten Sockelbetrag auszugehen:

  • damit erreicht man eine Mindestabsicherung
  • Arbeitnehmer mit ohnehin geringen Einkommen werden dadurch begünstigt, was angebracht ist, da sie vermutlich die größeren Schwierigkeiten haben werden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden

Beachte:

Es sollte vermieden werden, einen „Mindestbetrag“ zu fordern, weil das auf der Arbeitgeberseite die Forderung nach einem Höchstbetrag provoziert.

Besser ist es insofern, von einem „Sockelbetrag“ zu sprechen!

Eine sinnvolle Formel könnte lauten:

Sockelbetrag + Monatseinkommen * Alter * Betriebszugehörigkeit * Faktor

Dabei beträgt der Faktor zwischen 0,0075 und 0,015. Diese Formel berücksichtigt das Einkommen, das Alter und die Betriebszugehörigkeit gleichermaßen.

Gerechter, aber komplizierter wäre eine Formel wie

Sockelbetrag + Monatseinkommen * Betriebszugehörigkeitsfaktor * Altersfaktor

Dabei könnten der Betriebszugehörigkeitsfaktor und der Altersfaktor variiert werden.

Der Altersfaktor kann mit zunehmender Nähe zum Rentenalter geringer werden, weil bei diesen Personen die Arbeitslosigkeit wegen des baldigen Eintritts in die Altersrente kürzer andauert.

Ebenso könnte der Betriebszugehörigkeitsfaktor zunächst steigen und dann abflachen, weil es letztlich egal ist, ob ein Arbeitnehmer 30 oder 35 Jahre im Betrieb war.

Sinnvoll ist bei einer Formel, besondere Härten durch Zuschläge zu berücksichtigen, z.B.:

  • Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder (z.B.: 3.000,00 Euro bis 6.000,00 Euro pro Kind)
  • Zuschläge für Schwerbehinderung (z.B. 1.000,00 Euro bis 2.000,00 Euro pro zehn Prozent Schwerbehinderung)
  1. Abfindungsberechnung nach einem Punkteverfahren

Das Punkteverfahren entspricht der bereits bei der Sozialauswahl beschriebenen Methode, jeden Punkt wird dabei ein bestimmter Betrag (z.B.: 1.000,00 Euro bis 2.000,00 Euro) zugeordnet.

Es kann auch das Monatsgehalt, ggfs. um einen Faktor korrigiert, als Multiplikator dienen.

  1. Abfindungsberechnung nach einer Tabelle

Eine Berechnung nach einer Tabelle ist dem Punkteverfahren sehr ähnlich.

Dabei werden in einer Tabelle für bestimmte Kriterien jeweils bestimmte Beträge angeordnet.

Es gibt also Spalten für Alter, Betriebszugehörigkeit, unterhaltsberechtigte Kinder, Schwerbehinderung.

In jeder Spalte werden jeweils für bestimmte Fälle Punkte angegeben, z.B. zwei Jahre Betriebszugehörigkeit – 4 Punkte, 3 Jahre – 7 Punkte, 4 Jahre – 10 Punkte, 5 Jahre – 13 Punkte, etc.

Für jeden Arbeitnehmer wird die Punktezahl sodann ermittelt und jedem Punkt wird ein Betrag oder ein Faktor in Abhängigkeit vom Einkommen zugerechnet.

Bezüglich weiterer detaillierter Berechnungsmethoden für Sozialplanabfindungen verweisen wir auf unsere Checkliste.