Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG

Weicht der Arbeitgeber vom Interessenausgleich oder Sozialplan ab, können Arbeitnehmer gerichtlich erzwingen, dass sie:

  • eine Abfindung erhalten, wenn der Nachteil darin besteht, dass sie entgegen der Vorschriften des Interessenausgleichs entlassen werden (§ 113 Abs. 1 BetrVG) oder
  • einen finanziellen Ausgleich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erhalten, wenn ein anderer wirtschaftlicher Nachteil entsteht (§ 113 Abs. 2 BetrVG).

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich und/oder Sozialplan mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, ist er ebenfalls zur Zahlung einer Abfindung oder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile gezwungen (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Der Arbeitgeber sollte also ein eigenes Interesse am Abschluss eines Sozialplans haben. Der Betriebsrat sollte sich ein Mitspracherecht bei der Behandlung des Nachteilsausgleichs vorbehalten, es können auch Formeln für die Berechnung der Höhe des Nachteilsausgleichs im Interessenausgleich oder Sozialplan vereinbart werden.

Merke:

§ 113 BetrVG dient (der nicht erzwingbar ist) einfach versperrt!