Wiedereinstellungsklausel

In dem Sozialplan sollte auch eine Klausel aufgenommen werden, die ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine Bevorzugung bei Einstellung innerhalb des Unternehmens oder Konzerns garantiert.

Diese Wiedereinstellungsklausel ist eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 Abs. 1 BetrVG, das bedeutet, dass der Betriebsrat eine Einstellung ablehnen kann, wenn ein anderer Bewerber als der sich Neubewerbende ausgeschiedene Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bevorzugt wird (§ 99Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).