Zuständigkeiten bei einer Betriebsänderung

Zuständigkeiten bei einer Betriebsänderung

Wichtig ist, möglichst schnell die Frage zu klären, welches Gremium für die Behandlung der Betriebsänderung überhaupt zuständig ist:

  • der örtliche Betriebsrat,
  • der Gesamtbetriebsrat oder
  • der Konzernbetriebsrat

Grundsätzlich ist der örtliche Betriebsrat zuständig!

Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig (§ 50 Abs. 1 BetrVG) bei einer Betriebsänderung,

  • die nähere Betriebe betrifft und
  • die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Der Konzernbetriebsrat ist nur zuständig (§ 58 Abs. 1 BetrVG) bei einer Betriebsänderung,

  • die nähere oder alle Konzernunternehmen betrifft und
  • notwendigerweise für die betroffenen Konzernunternehmen einheitlich behandelt werden muss.

Der Gesamtbetriebsrat ist den örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet, also nicht zur Weisung befugt (§ 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat ist weder den Gesamt- noch den örtlichen Betriebsräten übergeordnet (§ 58 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat können die Zuständigkeit also nicht einfach an sich ziehen! Auch wenn der Arbeitgeber lieber mit dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat verhandeln möchte, muss er sich an die gesetzliche Zuständigkeit halten.

Eine Vereinbarung, die von einem unzuständigen Gremium abgeschlossen wird, ist nichtig!

Allerdings kann die Zuständigkeit vom eigentlich originär zuständigen Gremium an den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat delegiert werden (§ 50 Abs. 2 BetrVG bzw. § 58 Abs. 2 BetrVG). Dazu ist ein Beschluss notwendig, der mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des originär zuständigen Gremiums gefasst wird!