Anspruch auf Sachverständigen
§§ 80 Abs. 3, 111 S. 2 BetrVG

Bei einer so komplexen Materie, wie der Betriebsänderung und dem daraus resultierenden Interessenausgleich und Sozialplan, sollte der Betriebsrat sich im frühen Stadium bereits eine Organisation geben, die ein schnelles Agieren und Reagieren ermöglicht. Häufig fehlt es hier an der erforderlichen eigenen Sachkunde des Betriebsratsgremiums, insofern besteht auch die Möglichkeit, sich für die Verhandlungen und Beratungen mit dem Arbeitgeber externen Sachverstand hinzuzuziehen.

1. Wer ist Sachverständiger?

Sachverständige im Sinne des Gesetzes sind fachkundige Personen, die dem Betriebsrat die fehlenden fachlichen Kenntnisse vermitteln oder aus feststehendem Sachverhalt Schlussfolgerungen ziehen können, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (BAG, 13.09.1977 – 1 ABR 67/75).

Hierzu zählen natürlich Anwälte als rechtliche Berater des komplexen juristischen Themas, häufig aber auch Personen mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung, diese erfüllen die Voraussetzungen gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans und ergänzen die Thematik.

2. Abgrenzung Sachverständiger und Berater

Bei der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist die Größe des Unternehmens (nicht des Betriebes!) entscheidend.

In Unternehmen mit bis zu 300 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für die Sachverständigentätigkeit nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine nähere Vereinbarung getroffen hat oder wenn das verweigerte Einverständnis des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde.

Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 3 BetrVG, hiernach ist Voraussetzung,

  • dass die erforderlichen Kenntnisse im Gremium nicht vorhanden sind,
  • dass eine kompetente Auskunftsperson, der der Betriebsrat vertraut, im Betrieb oder Unternehmen nicht zur Verfügung steht und
  • dass der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber über die Person, den Zeitpunkt, den Zeitraum und die Kosten einigt.

Hiernach darf der Betriebsrat den Sachverständigen nicht eigenmächtig bestellen, sondern muss zuvor eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeiführen!

Handelt es sich jedoch um größere Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern, kann der Betriebsrat zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, ohne dass es hierzu des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber bedarf

(§ 111 S. 2 BetrVG).

Über den Beschluss des Betriebsrats, ein Berater hinzuzuziehen, ist der Arbeitgeber lediglich zu informieren.

3. Wir begleiten Sie!

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Für die Beauftragung eines externen Sachverständigen ist wie gewohnt ein Beschluss notwendig.

Neben dem unmittelbaren Beschluss zur Beauftragung ist es aus arbeitsökonomischen Gründen sinnvoll, bereits weitere Vorsorgebeschlüsse zu fassen.

Diese entnehmen Sie auch dem MUSTER.

Beschlussfassung §80 III

Beschlussfassung §111