Auflösungsvereinbarung

Bei einer Auflösungsvereinbarung hat der Betriebsrat keinerlei Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte.

Der Betriebsrat kann nur versuchen, dem Arbeitnehmer zu helfen, nicht unter Druck gesetzt oder „ über den Tisch gezogen“ zu werden.

Der Betriebsrat sollte alle Arbeitnehmer dazu anhalten, ihnen im Fall, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem Wunsch herantritt, eine Auflösungsvereinbarung abzuschließen, schnellst möglichst hinzuziehen und nicht sofort zu unterschreiben.

Der Betriebsrat kann dies beispielsweise durch Aushang oder auf einer Betriebsversammlung an die Belegschaft kundtun.

Der Betriebsrat kann hierzu verlangen, dass der Arbeitgeber ihn gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG über eine Auflösungsvereinbarung unterrichtet:

  • es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass Schutzvorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 BetrVG), möglicherweise verstößt eine Regelung in der Auflösungsvereinbarung gegen eine solche Schutzvorschrift
  • Der Betriebsrat ist über Maßnahmen im Rahmen der Personalplanung zu unterrichten, die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses kann in diesem Zusammenhang für die Personalplanung von Bedeutung sein
  • Es entspricht dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), dass der Betriebsrat unterrichtet wird

Beachte:

Im Rahmen einer Sozialplanverhandlung sollten auch Regelungen über Auflösungsvereinbarungen bestimmt werden.

Es sollten beispielsweise Mindestbedingungen (Abfindungen, Rahmenbedingungen, Fristen), Musterverträge, etc. in einem solchen Sozialplan aufgenommen werden!