Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeit, verstanden als die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei vorübergehenden Auslastungsschwierigkeiten sicherlich die wichtigste und auch wirksamste Maßnahme zur Beschäftigungssicherung. Sie kann daher im Rahmen eines Interessenausgleichsverfahrens vom Betriebsrat als Regelungsvorschlag angebracht werden.

Wenn die Kurzarbeit ordnungsgemäß angemeldet und Kurzarbeitergeld (auch KUG) von der Arbeitsagentur bewilligt wurde, erhalten die Mitarbeiter einen teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls in Form von Kurzarbeitergeld.

Dank der so eingesparten Personalkosten können Unternehmen, die ein vorübergehendes Auslastungsproblem haben, die „Durststrecke“ eher überstehen, als wenn die Personalkosten bei verminderten Einnahmen unvermindert weiterlaufen würden.

Für die Beschäftigten liegt ein bedeutender Vorteil der Kurzarbeit darin, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt und der Verdienstausfall durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld geringer ausfällt, als beispielsweise eine Arbeitszeitverkürzung.

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte aber nur unter bestimmte Voraussetzungen in Kurzarbeit schicken:

1. Es muss eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit gegeben sein:

a) entweder durch eine Klausel im Arbeitsvertrag (was eher selten vorkommt) oder

b) die Möglichkeit der Kurzarbeit ist im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ein Sonderfall stellt § 19 KSchG dar.

2. In dem Betrieb muss der Betriebsrat dieser Kurzarbeit zustimmen, gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, das auch als Initiativrecht ausgestattet ist, erfolgt in der Regel durch den Abschluss einer konkreten Betriebsvereinbarung.

Der Abschluss einer Regelungsabrede ist zwar möglich, aber wegen der fehlenden normativen Wirkung auf die einzelnen Arbeitsverträge nicht zweckmäßig.

Hier ein paar Hinweise für die wesentlichen Inhalte einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit:

Wichtige Regelungspunkte:

  • Ausschluss von Kündigungen während der Kurzarbeitszeit (und im anschließenden Zeitraum von … Monaten),
  • Verkürzung der Produktionsleistung entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit (um Leistungsverdichtung zu vermeiden) und regelmäßige Informationen des Betriebsrats über Produktionspläne und Produktionsleistungen anhand nachprüfbarer Unterlagen,
  • Ausgleichszahlung zum Kurzarbeitergeld (soweit nicht abschließend tariflich geregelt) auf … Prozent des Nettoverdienst brutto für netto (anzustreben sind 100 Prozent; unter Umständen Staffelung zwischen 80 Prozent bis 100 Prozent nach sozialem Status, Härtefällen),
  • volle Bezahlung der Feiertage während der Kurzarbeitszeit (soweit nicht abschließend tariflich geregelt),
  • keine Kürzung des Urlaubentgelts, des Urlaubsgeldes, des 13. Monatseinkommens, der vermögenswirksamen Leistungen (soweit nicht abschließend tariflich geregelt),
  • Vorschuss des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber,
  • Zahlung des Lohnes in voller Höhe, falls die Arbeitsagentur nach einer späteren Prüfung den Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht bewilligt.