Leistungsträger bei der Sozialauswahl

Zur Regelung für die Auswahl der Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber besondere betriebliche Interessen an der Weiterbeschäftigung bestimmte Arbeitnehmer geltend machen, wenn sie berechtigt sind.

Dies betrifft beispielsweise Arbeitnehmer mit besonderen Qualifikationen, die für den Betrieb unverzichtbar sind, sogenannte Leistungsträger. Der Arbeitgeber kann insofern verlangen, dass die Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden. Der Betriebsrat kann im Gegenzug versuchen, ein „Vetorecht“ für einzelne Arbeitnehmer in den Sozialplan aufzunehmen. Dies ist aber nicht erzwingbar, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Beachte:

Das Vetorecht ist möglicherweise auch nicht sinnvoll („welcher Kollege soll stattdessen benannt werden“) weil das den Betriebsrat voraussichtlich in Gewissenskonflikte bringen wird.