Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Unabhängig davon, ob ein Interessenausgleich und Sozialplan rechtswirksam zustande gekommen ist, bestehen natürlich bei der Durchführung der Betriebsänderung. alle weiteren Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der insoweit zuständigen Interessenvertretung.

Hierbei ist insbesondere an folgende Rechte zu denken:

  1. Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen nach § 102 BetrVG
  2. Beratungsrechte bei Massenentlassung nach § 17 KSchG
  3. Mitbestimmung bei Versetzungen, Umgruppierung und Einstellung nach § 99 BetrVG
  4. Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG
  5. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG