Rechtzeitige Unterrichtung i.S.d. § 111 BetrVG

Der Betriebsrat muss bereits über die Planung der Betriebsänderung unterrichtet werden. Eine Information ist dann rechtzeitig, wenn noch nicht mit der Umsetzung einer Maßnahme begonnen wurde. Auch wenn noch nicht alle Bedingungen und Folgen feststehen, muss der Betriebsrat informiert werden. Rechtzeitig bedeutet, dass die Information so rechtzeitig erfolgt, dass der Betriebsrat seine Aufgabe noch wirkungsvoll wahrnehmen kann.

Das bedeutet, dass der Betriebsrat die Möglichkeit haben muss:

  • sich zu informieren,
  • sich eine Meinung zu bilden und
  • dann seine Aufgaben wahrzunehmen
  • der Arbeitgeber darf Informationen nicht mit der Begründung, dass Entscheidungen noch gar nicht (endgültig) gefallen seien zurückhalten
  • Mitwirkung und Mitbestimmung bedeuten Einflussnahme: Der Betriebsrat ist gerade am Entscheidungsprozess zu beteiligen und benötigt daher Informationen, sobald sie verfügbar sind und der Arbeitgeber Maßnahmen auch nur vorbereitend plant.

In § 111 BetrVG ist ausdrücklich von „Planung“ als Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat zu informieren ist, die Rede.

„Planung“ beginnt, sobald ein konkretes Ziel bestimmt wird. Der Betriebsrat muss also informiert werden, sobald der Arbeitgeber ein Ziel bestimmt hat und beginnt, erste Vorbereitungen zu treffen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat von sich aus informieren, er kann sich nicht darauf berufen, dass der Betriebsrat keine Informationen angefordert habe! Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nicht wusste, dass er den Betriebsrat zu informieren hat!