Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist eine Abwägung der unternehmerisch-wirtschaftlichen Interessen, mit denen der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Interessenausgleich hat die Rechtsqualität einer kollektiven Vereinbarung besonderer Art, d.h., er ist keine Betriebsvereinbarung und hat demzufolge auch keine unmittelbare und zwingende normative Wirkung auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse.

Ziel des Interessenausgleichs ist es zu klären, ob, wann und in welcher Weise die unternehmerische Entscheidung einer Betriebsänderung durchgeführt wird. Durch den Interessenausgleich soll im Vorgriff auf den Sozialplan erreicht werden, dass Nachteile für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer überhaupt nicht entstehen, zumindest diese aber in Grenzen gehalten werden.

Der Betriebsrat wird mit dem Arbeitgeber zu beraten haben über

  • Möglichkeiten, die Betriebsänderung doch noch zu vermeiden,
  • Möglichkeiten, die ursprüngliche Planung noch zu verändern,
  • den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Durchführung der Betriebsänderung,
  • Umfang, Zeitplan und Form notwendiger Entlassungen (Kündigungen oder Aufhebungsverträge),
  • Möglichkeiten der Übernahme von Arbeitnehmern in andere Betriebe des Unternehmens,
  • Kündigungsverbote,
  • Versetzungs- und Umschulungsmöglichkeiten

Ein guter Interessenausgleich macht den Sozialplan überflüssig, weil keine Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen.

Vom Sozialplan unterscheidet sich der Interessenausgleich dadurch, dass bei den Verhandlungen zum Sozialplan die Betriebsänderung bereits eine beschlossene Sache ist und es nunmehr darum geht, die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

Der Betriebsrat kann den Interessenausgleich nicht erzwingen, die Initiative muss vom Unternehmer ausgehen.

Dieser ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln!

Dies gilt auch, wenn die Betriebsänderung allein aus Entlassungen einer im Gesetz bestimmten Zahl von Arbeitnehmern liegt und ein Sozialplan daher nicht erzwingbar ist (§ 112a Abs. 1 BetrVG).

Kann zwischen Unternehmern Betriebsrat keine Einigung über einen Interessenausgleich erzielt werden, kann jede Seite den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Ermittlung ersuchen. Erfolgt kein Vermittlungsersuch oder bleiben die Vermittlungsversuche ergebnislos, so können die Parteien die Einigungsstelle anrufen.

Im Einigungsstellenverfahren sollen Unternehmer und Betriebsrat der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Dennoch ist der Spruch der Einigungsstelle unverbindlich.

Beachte:

Kommt auch vor der Einigungsstelle ein Interessenausgleich nicht zustande, so kann der Unternehmer die geplante Maßnahme nunmehr durchführen!

Information bei Kündigungen, Anhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG

Auch für eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen eines Sozialplans gilt:

  • Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 S. 1 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (§ 102 1 S. 2 BetrVG).
  • Eine Kündigung, die ausgesprochen wurde, ohne dass der Betriebsrat (vorher!) angehört wurde, ist unwirksam!