Seminare zur Betriebsänderung und ihre Folgen

Der Seminaranspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG.

Hiernach kann in zwei Gruppen unterteilt werden:

Es kann um die Vermittlung von Grundlagenkenntnisse und Spezialwissen gehen.

Grundlagenseminare:

Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse sowohl des Betriebsverfassungsrechts als auch des allgemeinen Arbeitsrechts ist bei Betriebsratsmitgliedern ohne entsprechende Kenntnisse grundsätzlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. In diesen Fällen erübrigt sich der Nachweis des konkreten betriebsbezogenen Anlasses. Nach Ansicht der Gerichte darf auf diese Grundlagenschulungen jedes einzelne Mitglied geschickt werden.

Spezialseminare:

Bei spezielleren Themen muss die Erforderlichkeit dagegen besonders begründet werden.

Gerade Betriebsratsmitglieder, die sich besonders intensiv mit einem Thema befassen, müssen sich nicht auf den Erwerb von Grundlagenkenntnisse beschränken; so dürfen sich z.B. Ausschussmitglieder zu ihrem Themenbereich bei Bedarf auch vertieftes Fachwissen aneignen.
Bei Spezialseminaren ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass jedes einzelne Mitglied über das gesamte Spezialwissen verfügt. Andererseits muss dies nicht bedeuten, dass solche Seminare nur von einem einzigen Betriebsratsmitglied besucht werden dürfen.

Eine gleichzeitige Entsendung mehrerer Betriebsratsmitglieder ist dann möglich, wenn ein Betriebsrat seine Entscheidung in einer objektiv schwierigen Materie nicht von mehr oder minder bleibenden Schulungserfolg bei nur einem entsandten Mitglied abhängig machen will (Hessisches LAG, 29.06.1995 – 12 TaBV 73/94).

Der Betriebsrat beschließt darüber, wer und wann an welchen Schulungsveranstaltungen teilnehmen soll.

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, wer, wann, für welchen Zeitraum, an welchem Ort, zu welchem Thema für eine Schulung vorgesehen ist (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Streitigkeiten:

Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsstreitigkeiten über die Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen oder die Verhältnismäßigkeit der Kosten, so kann sowohl der Arbeitgeber, als auch der Betriebsrat ein Beschlussverfahren zur Klärung dieser Frage beim Arbeitsgericht einleiten. Bestreitet der Arbeitgeber, dass bei der Festlegung des Termins die betriebliche Notwendigkeit berücksichtigt worden ist, so muss er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG, § 6 BetrVG).