Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Unabhängig davon, ob ein Interessenausgleich und Sozialplan rechtswirksam zustande gekommen ist, bestehen natürlich bei der Durchführung der Betriebsänderung. alle weiteren Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der insoweit zuständigen Interessenvertretung.
Hierbei ist insbesondere an folgende Rechte zu denken:
- Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen nach § 102 BetrVG
- Beratungsrechte bei Massenentlassung nach § 17 KSchG
- Mitbestimmung bei Versetzungen, Umgruppierung und Einstellung nach § 99 BetrVG
- Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG