Steuerrechtliche Aspekte

Steuerrechtliche Aspekte

Erhaltene Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind für den Arbeitnehmer Einnahmen in Sinne des EStG. Sie unterliegen im Unterschied zur Vergütung aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (BAG 09.11.1988 – 4 AZR 433/88). Da Abfindungen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind, erfolgt zur Milderung der Steuerprogression die Besteuerung derart, dass der Abfindungsbetrag nur zu einem Fünftel in die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer eingeht und der auf dieses Fünftel enthaltene Einkommenssteuerbetrag mit fünf multipliziert wird (§ 34 Abs. 1 EStG). Dies gilt jedoch nur, wenn sämtliche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehende Leistungen des Arbeitgebers innerhalb eines Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) erfolgen (sogenannte Zusammenballung der Einkünfte). Fehlt es an dieser Zusammenballung von Einkünften des Arbeitnehmers, werden sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – also auch die Abfindung – normal besteuert; die begünstigtste Besteuerung gem. § 34 Abs. 1, 2 EStG entfällt.

Merke:

Der Steuersatz ist ein Fünftel, nicht die Steuer selber. Wäre also der volle Steuersatz bei 40 Prozent, für ein Fünftel der Abfindung aber nur 36 Prozent, dann werden für die gesamte Abfindung nur diese 36 Prozent der Steuern fällig (es ist ein wenig komplizierter, aber die Beschreibung vermittelt zumindest ein Gefühl für das, was hier passiert). Es ist zu empfehlen, diese Fragen vorab mit dem örtlichen Finanzamt zu klären oder eine/n Steuerberater/in als Sachverständige/n gem. § 111 BetrVG bzw. § 80 Abs. 3 BetrVG zu Rate zu ziehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinaus schieben (z.B. auf das dem Ausscheiden folgende Jahr verschieben).

In einem „Einmalbetrag“ ausbezahlte Abfindung dürfen allerdings auch in der Zukunft nicht auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt werden, um die Steuerlast zu senken. Anders verhält es sich aber, sobald ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Bestehen Unklarheiten über die steuerliche Behandlung der Abfindung, so muss das zuständige Finanzamt auf Anfrage Auskunft erteilen (§ 42e EStG).

Wichtig:

Will der Betriebsrat die durch die Besteuerung entstehenden Verluste vermeiden, so muss er Nettoabfindungen vereinbaren. In die entsprechenden Abfindungsregelungen muss dann ein eindeutig formulierter Passus hinein, wonach die Abfindung vom Arbeitgeber zu versteuern und netto auszuzahlen sind (LAG Berlin vom 21.02.1994 – 9 Sa 125/93). Praktisch ist das jedoch kaum durchführbar, weil die Steuerlast von zu vielen individuellen Umständen abhängig ist, die sich im Laufe des Jahres – auch nach Auszahlung der Abfindung – noch verändern können!