Wesentliche Nachteile „i.S.d. § 111 BetrVG

Es muss zum  Zeitpunkt der Bekanntgabe der Betriebsänderung noch nicht feststehen, ob tatsächlich Nachteile auftreten, worin die Nachteile bestehen oder wer davon betroffen ist.Ausreichend ist, dass der Eintritt der Nachteile nicht ausgeschlossen erscheint! Nachteile können Verschlechterung materieller und immaterieller Natur sein, z.B.

  • Verlust des Arbeitsplatzes,
  • Versetzung im Betrieb mit verminderten Einkommen,
  • verminderte oder erhöhte Qualifikationsanforderungen,
  • Minderung des Einkommens durch Herabstufung bei geänderter Tätigkeit,
  • Erhöhung der Belastung oder Minderung des Einkommens durch leistungsbezogene Entlohnung,
  • psychische und/oder physische Belastungen durch verschlechterter Arbeitsbedingungen, wie Lärm, Staub, Hitze, Kälte, etc.,
  • psychische und/oder physische Belastungen durch Leistungsverdichtung,
  • längere Anfahrtswege, erhöhte Wegekosten,
  • ungünstigere Arbeitszeiten,
  • Verschlechterungen der Sozialeinrichtungen (Kantine, Kindergarten, betriebliche Altersversorgung, etc.).