Transfermaßnahmen

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Unternehmen werden auch Transfermaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) vereinbart. Beschäftigte, die vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sind, können durch Transfermaßnahmen, die durch die Arbeitsagentur bezuschusst werden (§ 110 SGB III), bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützt werden.

Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen.

Solche Maßnahmen, die von einem Dritten (Transferagentur, Outplacement-Beratung, Bildungsträger) durchgeführt werden müssen, können sein:

  • Maßnahmen der Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der betroffenen Beschäftigten (Profiling)
  • Maßnahmen der direkten Vermittlungsunterstützung, des Bewerbertrainings und der Information über den Arbeitsmarkt (Outplacement-Beratung)
  • Maßnahmen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung (Mobilitätshilfen, Einstellungszuschüsse, zeitliche befristete Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber)
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • Maßnahmen, um eine begonnene Berufsausbildung fortzuführen
  • Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung einer Existenzgründung

Voraussetzung für Transfermaßnahmen ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis, das allerdings schon gekündigt sein kann. Die Transfermaßnahmen müssen dann innerhalb der Kündigungsfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.