Transferkurzarbeitergeld

Mit dem Angebot zum Wechsel in eine Transfergesellschaft werden zwei wesentliche Ziele verfolgt:
Für die durch Betriebsänderung von Kündigung bedrohten Beschäftigten sollen zum einen Entlassungen vermieden (hinausgezögert) und zum anderen durch sinnvolle Transfermaßnahmen, die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt gefördert werden.

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt diese Ziele durch Zahlung von Transferkurzarbeitergeld gem. § 111 SGB III, die Förderungsdauer ist auf maximal zwölf Monate befristet.

1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld:

1. Die Arbeitnehmer müssen von einem dauerhaften und unvermeidbaren Arbeitsausfall betroffen sein. Ein dauerhafter, unvermeidbarer Arbeitsausfall liegt dann vor, wenn infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 BetrVG die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen und mit einem Entgeltausfall einhergehen.
2. Die betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
3. Die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
4. Die Betriebsparteien müssen sich im Vorfeld der Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernde Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 BetrVG, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen.
5. Der dauerhafte Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit angezeigt worden.

2) Für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind die betrieblichen Voraussetzungen gem. § 111 Abs. 3 SGB III erfüllt, wenn:

1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung (auch Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern) durchgeführt werden und
2. die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassung und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden.
3. Die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.

Transferkurzarbeitergeld ist ausschließlich an eine Betriebsänderung mit Personalabbau im Sinne des § 111 BetrVG geknüpft. Damit ist die Transferkurzarbeit als Begleitinstrument für alle betriebsändernden Restrukturierungsprozesse im Rahmen der Personalabbaumaßnahmen einsetzbar.

3) persönliche Voraussetzungen gem. § 111 Abs. 4 SGB III sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer

1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist (§ 98 Abs. 3, 4 SGB III),
4. vor dem Übertritt in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung an eine arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (profiling) teilgenommen hat und sich arbeitssuchend gemeldet hat und
5. nicht in ein anderes/neues Beschäftigungsverhältnis durch die Agentur für Arbeit vermittelt werden kann (Vermittlungsvorrang § 4 SGB III)

4) Vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind Personen, die

1. an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen,
2. sich im Bezug von Krankgeld befinden,
3. sich in Bezug von Übergangsgeld befinden,
4. Arbeitnehmer in Betrieben des Schaustellergewerbes im Theater-, Lichtspiel- oder Konzernunternehmen sind,
5. nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, z.B. Minijobber/innen, oder
6. bei einer Vermittlung nicht von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken.