Geltung auch für Kleinbetriebe, §112a Abs. 1 BetrVG

Geltung auch für Kleinbetriebe, § 112a Abs. 1 BetrVG

Bei Kleinbetrieben besteht eine Ausnahme von der Sozialplanpflichtigkeit, das bedeutet, dass die Betriebsänderung ausschließlich in einem Personalabbau besteht und bestimmte Mindestanzahlen von betroffenen Arbeitnehmern unterschritten werden.

Mindestzahlen:

  • Betrieb mit 21 bis 30 Arbeitnehmern: mindestens sechs Arbeitnehmer,
  • Betrieb mit 31 bis 59 Arbeitnehmern: 20 Prozent der Arbeitnehmer,
  • Betrieb mit 60 bis 249 Arbeitnehmern: 20 Prozent oder mindestens 37 Arbeitnehmern,
  • Betrieb mit 250 bis 499 Arbeitnehmern: 15 Prozent oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
  • Betrieb mit 500 bis 600 Arbeitnehmern: mindestens 60 Arbeitnehmer,
  • Betrieb mit mehr als 600 Arbeitnehmern: zehn Prozent der Arbeitnehmer.

Beachte:

Selbst wenn scheinbar nur ein Personalabbau eintritt, kann dennoch eine Betriebsänderung vorliegen, wenn mit dem Personalabbau z.B.:

  • erhebliche Änderungen der Organisation oder Methoden,
  • eine Übertragung oder ein Abbau von Betriebsmitteln,
  • die Schließung eines Betriebsteils oder
  • andere Nachteile für Arbeitnehmer einhergehen!