Geltung auch für Kleinbetriebe, §112a Abs. 1 BetrVG
Geltung auch für Kleinbetriebe, § 112a Abs. 1 BetrVG
Bei Kleinbetrieben besteht eine Ausnahme von der Sozialplanpflichtigkeit, das bedeutet, dass die Betriebsänderung ausschließlich in einem Personalabbau besteht und bestimmte Mindestanzahlen von betroffenen Arbeitnehmern unterschritten werden.
Mindestzahlen:
- Betrieb mit 21 bis 30 Arbeitnehmern: mindestens sechs Arbeitnehmer,
- Betrieb mit 31 bis 59 Arbeitnehmern: 20 Prozent der Arbeitnehmer,
- Betrieb mit 60 bis 249 Arbeitnehmern: 20 Prozent oder mindestens 37 Arbeitnehmern,
- Betrieb mit 250 bis 499 Arbeitnehmern: 15 Prozent oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
- Betrieb mit 500 bis 600 Arbeitnehmern: mindestens 60 Arbeitnehmer,
- Betrieb mit mehr als 600 Arbeitnehmern: zehn Prozent der Arbeitnehmer.
Beachte:
Selbst wenn scheinbar nur ein Personalabbau eintritt, kann dennoch eine Betriebsänderung vorliegen, wenn mit dem Personalabbau z.B.:
- erhebliche Änderungen der Organisation oder Methoden,
- eine Übertragung oder ein Abbau von Betriebsmitteln,
- die Schließung eines Betriebsteils oder
- andere Nachteile für Arbeitnehmer einhergehen!